Der Antragsteller erhalte "folgend […] noch die Rechnung für das Jahr 2024." 19. Am gleichen Tag antwortete der Beauftragte dem BFS per E-Mail und erklärte, das BFS müsse eine Stellungnahme gemäss Art. 12 BGÖ gegenüber dem Antragsteller abgeben. Darin sei insbesondere hinreichend konkret darzulegen, dass die zugestellten Unterlagen alle Dokumente darstellten, die das BFS als vom Zugangsgesuch betroffen identifiziert habe, und ebenso sei auszuführen, ob weitere Dokumente vorhanden seien oder nicht. 20.