{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--J_2025-06-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/L8bnvCyS8iog/Empfehlung%20vom%2011.%20Juni%202025%20BFS%20Aktuellste%20Ausgabe%20der%20realistischen%20Budgetplanung%20der%20Sektion%20Konjunkturerhebung.pdf", "Checksum": "ffd021740e77715dc7a5d6178d0b9984"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Das\nBFS legt dabei weder dar, um welche konkrete und klar definierte behördliche Massnahme es sich\nhandelt, noch inwiefern Dokumente betreffend die realistische Budgetplanung der Sektion Konjunkturerhebung den Schlüssel zum Erfolg einer solchen Massnahme bilden. Vielmehr spricht das\nBFS davon, dass es nicht mehr in der Lage wäre, seine gesetzliche Aufgabe zu erfüllen. Die\nallgemeine gesetzliche Aufgabenerfüllung einer Behörde wird von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ aber\ngerade nicht erfasst (s. Ziff. 51). Da die beweisbelastete Behörde das Vorliegen des Ausnahmetatbestands bislang nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte nachgewiesen hat, erachtet der Beauftragte den Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ vorliegend\nals nicht erfüllt.\n54. Schliesslich möchte der Beauftragte darauf hinweisen, dass die Behörde während der Schlichtungssitzung ihre Argumente hätte darlegen und zu einer Einigung zwischen den Beteiligten hätte\nbeitragen können, wozu sie gemäss Art. 12b Abs. 2 Bst. b BGÖ verpflichtet ist. Durch die Nichtteilnahme an der Schlichtungssitzung blieben für den Beauftragten viele Punkte unklar und müssen nun vom BFS im Nachgang zum Schlichtungsverfahren geklärt werden.\n55. Zusammenfassung:\n- Das BFS hat bisher nicht plausibel dargelegt, dass es sich bei den beiden dem Antragsteller\nzugestellten Dokumenten mit den Titeln \"Rechnung KE 2022 - BFS\" und \"Rechnung KE 2023\n- BFS\" um die mit Zugangsgesuch verlangte \"[...] aktuellste Ausgabe des Dokuments zur realistischen Budgetplanung der Sektion Konjunkturerhebungen des Bundesamtes der Statistik\"\n(Stichtag 24. April 2024) handelt (s. Ziff. 35 und 44).\n- Das BFS hat weiter nicht hinreichend begründet, dass darüber hinaus keine weiteren Dokumente gemäss dem Zugangsgesuch existieren respektive nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang erstellt werden können (s. Ziff. 45).\n- Soweit sich das BFS darauf beruft, dass weitere Dokumente nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang erstellt werden könnten, ist diese Begründung zum jetzigen Zeitpunkt unzureichend (s. Ziff. 49).\n- Soweit sich das BFS auf den Ausnahmetatbestand gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ beruft,\nhat es das Vorliegen des Ausnahmegrundes nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten\nBegründungsdichte nachgewiesen (s. Ziff. 53).\n\n(Dispositiv auf der nächsten Seite)\n\n8/9\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n56. Das BFS prüft erneut die Existenz von weiteren als den bisher zugestellten amtlichen Dokumenten\nim Sinne des Zugangsgesuchs vom 24. April 2024 respektive von Informationen, welche durch\neinen einfachen elektronischen Vorgang gemäss Art. 5 Abs. 2 BGÖ zu einem amtlichen Dokument\nerstellt werden können.\n57. Die Nichtexistenz von weiteren amtlichen Dokumenten im Sinne des Zugangsgesuchs hält es in\neiner Verfügung fest.\n58. Sind amtliche Dokumente vorhanden, gewährt das BFS den Zugang zu diesen, da es bisher nicht\nmit von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte die Nichtanwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetztes bzw. die Beschränkung des Zugangs dargelegt hat.\n59. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim BFS den\nErlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).\n60. Das BFS erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15\nAbs. 2 BGÖ) oder wenn es entsprechend Ziff. 57 zum Schluss kommt, dass keine weiteren als\ndie bereits zugestellten amtlichen Dokumente gemäss dem Zugangsgesuch vom 24. April 2024\n(s. Ziff. 35) vorhanden sind bzw. nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang erstellt werden können.\n61. Das BFS erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n62. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n63. Die Empfehlung wird eröffnet:\n- Einschreiben mit Rückschein (AR)\nA.__\n\n- Einschreiben mit Rückschein (AR)\nBundesamt für Statistik\nEspace de l'Europe 10\n2010 Neuchâtel\n\nReto Ammann Julian Sonderegger\nLeiter Direktionsbereich Jurist Direktionsbereich\nÖffentlichkeitsprinzip Öffentlichkeitsprinzip\n\n9/9\n"}