{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--J_2025-06-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/L8bnvCyS8iog/Empfehlung%20vom%2011.%20Juni%202025%20BFS%20Aktuellste%20Ausgabe%20der%20realistischen%20Budgetplanung%20der%20Sektion%20Konjunkturerhebung.pdf", "Checksum": "ffd021740e77715dc7a5d6178d0b9984"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Die Zusammenstellung der gewünschten Informationen ist somit mit einem Aufwand verbunden.\"\n48. Für den Beauftragten bleibt zum einen unklar, ob das BFS damit meint, dass die zwei zugänglich\ngemachten Dokumente nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang gemäss Art. 5 Abs. 2\nBGÖ hätten erstellt werden können. Falls das BFS diesen Standpunkt vertritt, ist das Argument\nunbehilflich, da die Dokumente bereits erstellt wurden und somit zum jetzigen Zeitpunkt amtliche\nDokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ sind.\n49. Die Ausführungen des BFS könnten zum anderen aber auch dahingehend verstanden werden,\ndass das BFS noch weitere Informationen gemäss dem Zugangsgesuch besitzt, welche bisher\nnicht offengelegt wurden, diese aber nach Auffassung des BFS nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang zu einem Dokument erstellt werden können, mithin somit kein amtliches Dokument bestehe. In diesem Fall wäre die Begründung des BFS zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend. Wie bereits ausgeführt, kann ein einfacher elektronischer Vorgang mehrere\nArbeitsschritte umfassen und somit auch zu einem zusätzlichen Aufwand für die Mitarbeitenden\nführen (s. Ziff. 47). Auch der Umstand, dass die Informationen in einem anderen System geführt\nwerden, spricht nicht dagegen, dass diese durch einen einfachen elektronischen Vorgang zu einem amtlichen Dokument erstellt werden können.\n50. Weiter schreibt das BFS in der E-Mail vom 29. November 2024 an den Beauftragten: \"[…] das\nBFS [ist] der Ansicht, dass Art. 7 [Abs. 1] Bst. b des BGÖ in Bezug auf dieses Geschäft auch\nberücksichtigt werden muss. […]. Würde jedes Unternehmen, welches von einer Sektion, die im\nBereich der Unternehmensstatistiken tätig ist und befragt wird, die gleiche Information des BFS\neinfordern, wäre die Erfüllung unseres gesetzlichen Auftrags nicht möglich. […].\"\n51. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt,\naufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtig würde. Dieser Ausnahmegrund stellt sicher, dass\nInformationen geheim gehalten werden können, die der Vorbereitung konkreter behördlicher Massnahmen dienen (z.B. Inspektionen oder Aufsichtsmassnahmen). Gemäss der Rechtsprechung\ndes Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ auf einzelne, konkrete behördliche\nMassnahmen zugeschnitten und es ist dabei zu verlangen, \"dass im Zeitpunkt der Beurteilung des\nZugangsgesuchs die Durchführung einer (oder von einzelnen) klar definierten behördlichen Massnahme(n) beeinträchtigt zu werden droht.\" 12 Die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung der mit der behördlichen Massnahme verfolgten Ziele muss von einem gewissen Gewicht\nsein 13 und die Geheimhaltung der Information muss Bedingung für den Erfolg der entsprechenden\nMassnahme bilden. Mit anderen Worten muss die Geheimhaltung dieser Vorkehrungen den\nSchlüssel zu ihrem Erfolg darstellen. 14 Geschützt sind insbesondere die Inspektionen, die Ermittlungen und die administrativen Überwachungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich\ndie Bürgerinnen und Bürger an das Gesetz halten. 15 Nicht von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ erfasst ist\njedoch die allgemeine Aufgabenerfüllung oder Aufsichtstätigkeit einer Behörde insgesamt.\n52. Vorliegend ist für den Beauftragten wiederum nicht klar, ob sich das BFS mit der Geltendmachung\nvon Art. 7 Abs.1 Bst. b BGÖ auf die dem Antragsteller bereits zugestellten Dokumente bezieht\noder ob es diese Begründung als Zugangsverweigerungsgrund für allenfalls darüber hinaus existierende Dokumente vorbringt.\n\n12\nUrteil des BVGer A-4571/2015 vom 10. August 2016 E. 6.1.\n13\nBGE 144 II 77 E. 4.3.\n14\nUrteile des BVGer A-3443/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 5.2; A-700/2015 vom 26. Mai 2015 E. 5.1.\n15\nUrteile des BVGer A-2373/2022 vom 30. Juni 2023 E. 4.4.1 f.; A-407/2019 vom 14. Mai 2020 E. 6.1; A-4571/2015 vom 10. August 2016 E. 6.1;\nA-683/2016 vom 20. Oktober 2016 E 5.4.2.\n\n"}