{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--J_2025-06-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/L8bnvCyS8iog/Empfehlung%20vom%2011.%20Juni%202025%20BFS%20Aktuellste%20Ausgabe%20der%20realistischen%20Budgetplanung%20der%20Sektion%20Konjunkturerhebung.pdf", "Checksum": "ffd021740e77715dc7a5d6178d0b9984"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. Juni 2025 BFS Aktuellste Ausgabe der realistischen Budgetplanung der Sektion Konjunkturerhebung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.06.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.06.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.06.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. Juni 2025: BFS / Aktuellste Ausgabe der realistischen Budgetplanung der Sektion Konjunkturerhebung"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:15:15", "Checksum": "09fba39254a79c4d98f38d0ef1a43770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.06.2025\nRegeste:\nEmpfehlung vom 11. Juni 2025: BFS / Aktuellste Ausgabe der realistischen Budgetplanung der Sektion Konjunkturerhebung\n\n 5/9\n40. Jede Behörde ist verpflichtet, an sie gerichtete Zugangsgesuche nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu bearbeiten und die Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes umzusetzen. Die\nzuständige Behörde trägt – obwohl sie im Verfahren eine Parteirolle einnimmt – als hoheitlich\nauftretende Behörde, die insbesondere an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden ist,\nVerantwortung für den rechtsstaatlichen Ablauf des Verfahrens um Zugang zu amtlichen Dokumenten. 9 Zu den Pflichten der Behörde gehört in erster Linie zu klären, welche Dokumente vom\nZugangsgesuch erfasst und inwiefern diese zugänglich zu machen sind.\n41. Der Antragsteller hinterfragt, warum die Dokumente mit dem Titel \"Rechnung\" beschriftet sind,\nwenn es sich dabei um Plan- oder Budgetzahlen handeln soll. Diese Unklarheit wird nach Ansicht\ndes Beauftragten durch den Hinweis des BFS verstärkt, wonach die Zahlen für das Jahr 2024 erst\nAnfang 2025 verfügbar sind. Es entspricht dem Wesenskern von Budgetzahlen, dass diese vor\nBeginn einer Rechnungsperiode und nicht erst im Anschluss erstellt werden. Bisher hat das BFS\nnicht glaubhaft dargelegt, dass die zwei zugänglich gemachten Dokumente die Budgetzahlen der\nSektion Konjunkturerhebung des BFS darstellen und nicht ein Rechnungsergebnis.\n42. Das BFS hat, bevor es dem Antragsteller die beiden Dokumente zugestellt hat, stets vorgebracht,\ndass auf der Stufe Sektion kein Budget erstellt werde. Der Antragsteller berief sich dagegen auf\nZiff. 4.5 des Organisationsreglements, wonach der Sektionsleitung im Rahmen des Gesamtbudgets die Verantwortung für den Anteil ihrer Sektion obliegt und sie für \"eine realistische Budgetplanung und -bewirtschaftung\" verantwortlich ist.\n43. Stellt die Verwaltung die Nichtexistenz eines Dokuments fest und bezweifelt die gesuchstellende\nPerson diese Auskunft, so kann sich gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz und Rechtsprechung der Beauftragte nicht darauf beschränken, diese Erklärung der Verwaltung zur Kenntnis zu\nnehmen. Er muss Abklärungen vornehmen, um die Glaubwürdigkeit und die Ernsthaftigkeit der\nVorbringen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin und der Verwaltung gegeneinander abwägen zu können. 10\n44. Aufgrund der Weigerung des BFS an der Schlichtungssitzung teilzunehmen, kann der Beauftragte\nalleine anhand der vorliegenden Informationen nicht abschliessend klären, ob für die Sektion Konjunkturerhebung amtliche Dokumente existieren, welche \"die realistische Budgetplanung\" gemäss\nOrganisationsreglement darstellen. Durch die bisherigen Ausführungen des BFS und mit Blick auf\nPunkt 4.5 des Organisationsreglements ist für den Beauftragten zum jetzigen Zeitpunkt die Nichtexistenz von weiteren Dokumenten jedoch nicht genügend plausibel dargetan worden.\n45. Selbst wenn kein amtliches Dokument gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ existiert, bliebe zu prüfen, ob\nvirtuell Informationen vorhanden sind, welche durch einen einfachen elektronischen Vorgang zu\neinem Dokument erstellt werden könnten, welches der \"aktuellste[n] Ausgabe der realistische\nBudgetplanung der Sektion Konjunkturerhebung\" entspricht und somit ein amtliches Dokument im\nSinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ darstellen würde.\n46. Beim Begriff des \"einfachen elektronischen Vorgangs\" handelt es sich um einen unbestimmten\nRechtsbegriff. Die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz spricht von Dokumenten, welche erst latent\nvorhanden sind und die leicht durch eine elementare Computermanipulation hergestellt werden\nkönnen. Dabei hat der Gesetzgeber in erster Linie an elektronische Datenbanken gedacht, da in\ndiesen Fällen der verlangte Auszug als Dokument (noch) nicht existiert, die vorhandene Software\njedoch darauf ausgerichtet ist, solche Auszüge zu generieren. Dass hierfür ein Knopfdruck genügen muss, lässt sich weder dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 BGÖ noch aus den Materialien entnehmen. Der Begriff des einfachen elektronischen Vorgangs bezieht sich auf den Gebrauch durch\neinen durchschnittlichen Benutzer. Daraus ist zu folgern, dass der für die Generierung eines Dokumentes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ erforderliche Vorgang durchaus mehrere Arbeitsschritte\numfassen kann, solange ein gewöhnlicher Benutzer ohne spezielle Computerkenntnisse das gewünschte Dokument hierdurch aus vorhandenen Informationen generieren kann. 11\n\n9\nUrteil des BVGer A3215/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.4.6.\n10\nBBl 2003 1992; Urteil des BVGer A-7235/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.4.\n11\nUrteil des BVGer A-7235/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.2 mit Hinweisen.\n\n"}