{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--J_2025-06-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/L8bnvCyS8iog/Empfehlung%20vom%2011.%20Juni%202025%20BFS%20Aktuellste%20Ausgabe%20der%20realistischen%20Budgetplanung%20der%20Sektion%20Konjunkturerhebung.pdf", "Checksum": "ffd021740e77715dc7a5d6178d0b9984"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Insbesondere stellt sich daher die Frage, ob der Antragsteller\nalle Dokumente vom BFS erhalten hat oder ob weitere Dokumente bestehen bzw. erstellt werden\nkönnen.\n36. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. 4 Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den Inhalt\namtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die\nPrivatsphäre resp. Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art.\n9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien\nZugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. 5 Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 6\n37. Das Öffentlichkeitsprinzip erstreckt sich nur auf amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ). 7 Gemäss\nArt. 5 Abs. 1 BGÖ gilt als amtliches Dokument jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a), sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt\noder der sie mitgeteilt worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft\n(Bst. c). Zur Voraussetzung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a BGÖ, wonach die Information \"auf einem\nbeliebigen Informationsträger aufgezeichnet\" sein muss, führt der Bundesrat in seiner Botschaft\naus, dass sich das Zugangsgesuch auf ein bereits existierendes amtliches Dokument beziehen\nmuss. Das Öffentlichkeitsprinzip bezweckt nicht, die Verwaltung zur Erstellung eines noch nicht\nexistierenden Dokuments zu verpflichten. 8 Allerdings gelten nach Art. 5 Abs. 2 BGÖ als amtliche\nDokumente auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten\nInformationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b\nund c BGÖ erfüllen (sog. virtuelle Dokumente).\n38. Das BFS beschränkte sich bei der Übermittlung der beiden Dokumente mit den Titeln \"Rechnung\nSektion KE 2022 – BFS\" und \"Rechnung Sektion KE 2023 – BFS\" auf die Mitteilung an den Antragsteller, dass die beiden Dokumente die Plandaten der Sektion Konjunkturerhebung beinhalten\nwürden, versehen mit der Klammerbemerkung \"(Budgetzahlen der Sektion KE)\", und auf den Hinweis, dass keine weiteren Informationen auf der Stufe Sektion vorhanden seien. Weiter schrieb\ndas BFS in dieser Mail, dass die Rechnung für das Jahr 2024 erst Anfang 2025 verfügbar sei (s.\nZiff. 20).\n39. Der Antragsteller vertritt den Standpunkt, dass es für ihn so aussehe, als ob es sich bei den zugesandten Dokumenten nicht um ein Budget, eine Budgetplanung oder einen Voranschlag\nhandle, sondern um das Rechnungsergebnis (s. Ziff. 21). Im Schlichtungsantrag an den Beauftragten hielt er fest: \"Bei den beiden zugesandten elektronischen Dokumenten handelt es sich um\ndie Rechnung für die Sektion KE und nicht wie im Zugangsgesuch vom 24. April 2024 aufgeführt\ndie realistische Budgetplanung laut Organisationsreglement.\" Damit bestreitet der Antragsteller\ndie Aussage des BFS, wonach es sich bei den zwei zugänglich gemachten Dokumenten um die\n\"aktuellste Ausgabe der Budgetplanung der Sektion Konjunkturerhebung\" handelt. Zudem zweifelt\ner an, dass darüber hinaus keine weiteren sein Zugangsgesuch betreffende Dokumente existieren.\n\n4\nBGE 142 II 340 E. 2.2.\n5\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2.\n6\nUrteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1 m.w.H.\n7\nBBl 2003 1190; ROBERT BÜHLER, in Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014 (zit.\nBSK BGÖ), Art. 5 BGÖ Rz. 4 und 6; NUSPLIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 5 Rz. 5.\n8\nBBl 2003 1992; vgl. auch ROBERT BÜHLER, in: BSK BGÖ, Art. 5 BGÖ Rz. 10.\n\n"}