{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--J_2025-06-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/L8bnvCyS8iog/Empfehlung%20vom%2011.%20Juni%202025%20BFS%20Aktuellste%20Ausgabe%20der%20realistischen%20Budgetplanung%20der%20Sektion%20Konjunkturerhebung.pdf", "Checksum": "ffd021740e77715dc7a5d6178d0b9984"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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November 2024 erklärte das BFS gegenüber dem Beauftragten, es sei nicht\nbereit an der Schlichtungssitzung teilzunehmen und begründete dies u.a. damit, dass aus seiner\nSicht der Antragsteller die gewünschten Dokumente bereits erhalten habe, und verwies auf die E-\nMail des BFS an den Antragsteller vom 27. August 2024. Es sei darauf hinzuweisen, dass die\nZusammenstellung der Rechnung (entspreche der Budgetplanung) als solche nicht als Dokument\nin der Sektion KE vorliege und auch nicht über einen einfachen elektronischen Vorgang generiert\nwerden könne (Art. 5 Abs. 2 BGÖ). Die gewünschten Informationen würden in diesem Detaillierungsgrad nicht im selben System geführt. Die Zusammenstellung der gewünschten Informationen sei somit mit einem Aufwand verbunden. Weiter sei das BFS der Ansicht, dass auch Art. 7\nAbs. 1 Bst. b BGÖ in Bezug auf dieses \"Geschäft\" berücksichtigt werden müsse. Das Unternehmen des Antragstellers habe in einer Stichprobe bei einer Erhebung des BFS teilnehmen müssen.\nIm Gegenzug fordere der Antragsteller nun die Budgetplanung der Sektion Konjunkturerhebung\ndes Bundesamts für Statistik. Würde jedes Unternehmen, welches von einer Sektion des BFS\nbefragt wird, die gleichen Informationen beim BFS einfordern, wäre die Erfüllung des gesetzlichen\nAuftrags des BFS nicht mehr möglich. \"In diesem Sinn würde mit der Zustimmung auf dieses\nGesuch ein Präzedenzfall geschaffen\".\n29. Am gleichen Tag antwortete der Beauftragte dem BFS per E-Mail und nahm die Nichtteilnahme\nan der Sitzung zur Kenntnis. Er merkte dazu an, dass die vorgebrachten materiellen Argumente\ndes BFS im Zuge der Schlichtungssitzung hätten thematisiert werden können.\n30. Ebenfalls am 29. November 2024 teilte der Beauftragte dem Antragsteller mit, dass das BFS nicht\nbereit ist, an der Schlichtungssitzung teilzunehmen.\n31. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des BFS sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n32. Der Antragssteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BFS ein. Der Antragsteller\nist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht\n(einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der\nBehörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n33. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 2\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n34. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 3\n\n2\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert\nBBl 2003), BBl 2003 2024.\n3\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.\n\n"}