{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--J_2025-06-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/L8bnvCyS8iog/Empfehlung%20vom%2011.%20Juni%202025%20BFS%20Aktuellste%20Ausgabe%20der%20realistischen%20Budgetplanung%20der%20Sektion%20Konjunkturerhebung.pdf", "Checksum": "ffd021740e77715dc7a5d6178d0b9984"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Es erklärte,\nder Antragsteller habe die geforderten Dokumente \"Die aktuellste Ausgabe des Dokuments der\nrealistischen Budgetplanung der Sektion Konjunkturerhebungen vom Bundesamt der Statistik\" bereits im Rahmen der ersten \"Schlichtungsverhandlung\" erhalten, und verwies dabei auf die\nE-Mail vom 15. April 2024, mit welcher das BFS die beiden Dokumente \"Rechnung Sektion KE 2022 – BFS und \"Rechnung Sektion KE 2023 – BFS\" dem Antragsteller zugestellt habe.\n18. Nach mehrmaligem telefonischem Austausch zwischen dem Beauftragten und dem BFS in dieser\nAngelegenheit schrieb das BFS dem Beauftragten am 22. August 2024, es sehe vor, dem Antragsteller mitzuteilen, dass die Rechnung einem Auszug aus dem SAP des BFS entspreche und darin\ndie Plandaten der Sektion Konjunkturerhebung ersichtlich seien und dass auf Sektionsebene\nkeine weiteren Informationen vorlägen. Der Antragsteller erhalte \"folgend […] noch die Rechnung\nfür das Jahr 2024.\"\n19. Am gleichen Tag antwortete der Beauftragte dem BFS per E-Mail und erklärte, das BFS müsse\neine Stellungnahme gemäss Art. 12 BGÖ gegenüber dem Antragsteller abgeben. Darin sei insbesondere hinreichend konkret darzulegen, dass die zugestellten Unterlagen alle Dokumente darstellten, die das BFS als vom Zugangsgesuch betroffen identifiziert habe, und ebenso sei auszuführen, ob weitere Dokumente vorhanden seien oder nicht.\n20. Am 27. August 2024 stellte das BFS dem Antragsteller zwei Dokumente mit den Titeln \"Rechnung\nSektion KE 2023 – BFS und \"Rechnung Sektion KE 2022 – BFS\" zu. Dazu führte es aus: \"Nach\neinem Austausch mit dem EDÖB senden wir Ihnen gemäss Art. 12 BGÖ unsere Stellungnahme\nzu Ihrem Gesuch: Wir gewähren Ihnen (nochmals) den Zugang zu den Rechnungen 2022 und\n2023, welche einem Auszug aus dem SAP des BFS entsprechen. Ersichtlich sind die Plandaten\nKE (Budgetzahlen der Sektion KE). Mehr Informationen gibt es auf der Stufe Sektion nicht. Die\nRechnung 2024 ist erst Anfang 2025 erhältlich.\" Das BFS wies den Antragsteller auf die Möglichkeit hin, innert 20 Tagen einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten einzureichen.\n21. Am gleichen Tag schrieb der Antragsteller an die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) mit\nKopie an den Beauftragten: \"Für mich sieht es so aus, dass dies [die Dokumente Rechnung Sektion KE 2022 und Rechnung Sektion KE 2023] nicht ein Budget, Budgetplanung oder Voranschlag\nist, sondern es sieht laut Überschrift nach dem Rechnungsergebnis aus. Können Sie mir bitte kurz\neine Rückmeldung geben, wie Sie diese Zahlenaufstellung bei den beigefügten PDF-Dateien interpretieren?\"\n22. Mit Schreiben vom 29. August 2024 reichte der Antragsteller erneut einen Schlichtungsantrag\nbeim Beauftragten ein. Als Begründung führte er aus: \"Bei den beiden zugesandten elektronischen Dokumente handelt es sich um die Rechnung für die Sektion KE und nicht wie im Zugangsgesuch vom 24. April 2024 aufgeführt die realistische Budgetplanung laut Organisationsreglement.\"\n23. Am 2. September 2024 bestätigte der Beauftragte den Eingang des Schlichtungsantrags.\n24. Mit Brief vom 6. September 2024 schrieb der Beauftragte das Schlichtungsverfahren betreffend\nden Schlichtungsantrag des Antragstellers vom 21. Mai 2024 ab, da das BFS eine Stellungnahme\ngemäss Art. 12 Abs. 4 BGÖ abgegeben hatte, womit der Schlichtungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1\nBst. b BGÖ weggefallen war.\n25. Mit Schreiben vom 13. September 2024 informierte der Beauftragte das BFS über den neuen\nSchlichtungsantrag vom 29. August 2024 und verlangte die betroffenen Dokumente ein. Gleichzeitig lud er das BFS zu einer Schlichtungssitzung für den 3. Dezember 2024 ein.\n26. Gleichentags lud der Beauftragte auch den Antragsteller zur Schlichtungssitzung am 3. Dezember\n2024 ein.\n\n"}