{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--J_2025-06-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/L8bnvCyS8iog/Empfehlung%20vom%2011.%20Juni%202025%20BFS%20Aktuellste%20Ausgabe%20der%20realistischen%20Budgetplanung%20der%20Sektion%20Konjunkturerhebung.pdf", "Checksum": "ffd021740e77715dc7a5d6178d0b9984"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Dieser Auszug wurde entsprechend angefertigt.\" Dieser SAP-Auszug beschriftete das BFS mit dem Titel \"Rechnung 2022\".\n8. Mit E-Mail vom 12. Januar und Schreiben vom 15. Januar 2024 informierte der Beauftragte die\nParteien darüber, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt werde, und gewährte dem BFS und\ndem Antragsteller die Möglichkeit, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n9. Mit E-Mail vom 17. Januar 2024 verzichtete das BFS auf eine ergänzende Stellungnahme.\n10. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 reichte der Antragsteller eine ergänzende Stellungnahme ein.\nDarin führte er u.a. aus, aus dem ihm vom BFS übermittelten Internetlink gehe das Rechnungsergebnis der Sektion Konjunkturerhebung für das Jahr 2022 nicht hervor. Die einzelnen Sektionen\nwürden in der Staatsrechnung nicht aufgeführt. Der Geschäftsbericht für das Jahr 2022 sei am\n5. März 2023 auf der Website des BFS publiziert worden, weshalb der Jahresbericht 2022 und die\ndarin enthaltenen Zahlen definitiv sein müssten. Das BFS habe sich auf den Standpunkt gestellt,\ndass die Dokumente nicht fertig gestellt seien. Es sei unverständlich, dass die gewünschten Zahlen der Sektion Konjunkturerhebung für das Jahr 2022 am 7. November 2023 noch nicht als Dokument in elektronischer Form (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) vorgelegen hätten.\n11. Am 25. März 2024 erliess der Beauftragte eine Empfehlung. 1 Darin führte er aufgrund der ihm\nvorliegenden Unterlagen insbesondere aus, dass sich das BFS bis anhin auf die Aussage beschränkt habe, es werde kein Budget auf Stufe Sektion erstellt; mithin kein amtliches Dokument\nexistiere resp. ein solches nicht fertig gestellt sei. Der Beauftragte hielt weiter fest, dass das BFS\nauf jegliche weiteren Erklärungen zu diesem Vorbringen verzichtet hatte. Weiter wies der Beauftragte darauf hin, dass sich das BFS nicht weiter zum SAP-Auszug betreffend die Sektion Konjunkturerhebung mit dem Titel \"Rechnung 2022\" geäussert hatte. Für den Beauftragten blieb somit\noffen, ob es sich bei diesem Auszug allenfalls um das \"Resultat\" im Sinne des Zugangsgesuchs\nhandelt und, wenn dem so ist, weshalb dieses Dokument nicht fertig gestellt ist resp. ob das BFS\nmit der Herausgabe dieses Dokuments einverstanden wäre. Unklar blieb für den Beauftragten\nauch, ob zu diesem Auszug noch weitere Detailangaben im Sinne des Zugangsgesuchs vorhanden sind. Aus diesen Gründen empfahl der Beauftragte:\n- Das BFS überprüft seinen Bestand vorhandener Dokumente und gewährt den Zugang zu den\nverlangten Dokumenten. Kommt das BFS im Rahmen der Überprüfung des Dokumentenbestands zum Ergebnis, dass es über keine diesbezüglichen Dokumente verfügt oder es den\nZugang einschränkt, hält es dies zuhanden des Antragstellers in einer Verfügung fest.\n12. Mit E-Mail vom 15. April 2024 sandte das BFS dem Antragsteller zwei Dokumente mit den Titeln\n\"Rechnung Sektion KE 2022 – BFS\" und \"Rechnung Sektion KE 2023 – BFS\" zu. Dazu schrieb\nes: \"Gemäss der Empfehlung des EDÖB vom 25. März 2024 zum Schlichtungsverfahren zwischen\nIhnen und dem BFS gewähren wir Ihnen den Zugang zu den geforderten Dokumenten (siehe\nAnhang; Rechnungen der Sektion Konjunkturerhebungen KE 2022 und 2023). […].\"\n13. Am 23. April 2024 antwortete der Antragsteller dem BFS und bedankte sich für die Zusendung\nder beiden Jahresrechnungen der Sektion Konjunkturerhebung mit jeweils fünf Detailpositionen.\nEr erklärte, dass ein Budget, wie er im Gesuch vom Oktober 2023 verlangt hatte, fehle.\n14. Am 24. April 2024 reichte der Antragsteller ein neues Zugangsgesuch beim BFS ein. Darin verlangte er \"die aktuellste Ausgabe des Dokuments der realistischen Budgetplanung der Sektion\nKonjunkturerhebungen vom Bundesamt der Statistik.\" In der Beschreibung der Dokumente verwies er auf Punkt 4.5. des Organisationsreglements des Bundesamts für Statistik, welches er im\nRahmen eines anderen Zugangsverfahren herausverlangt hatte.\n15. Am 21. Mai 2024 stellte der Antragsteller gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. b BGÖ einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten, weil das BFS nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist geantwortet habe.\n\n1\nEmpfehlung des Beauftragten vom 25. März 2024.\n\n"}