In Bezug auf die Nennung der Käuferstaaten weist der Beauftragte darauf hin, dass diese keine Rechtspersönlichkeit und somit keine Privatsphäre besitzen. 20 45. Die SERV hat keine weiteren Ausnahmegründe des Öffentlichkeitsgesetzes vorgebracht, welche gegen eine Zugangsgewährung sprechen. Insgesamt konnte die SERV im Schlichtungsverfahren somit die gesetzliche Vermutung des Zugangs nicht widerlegen, weshalb der Zugang zur Liste (Stand 28. April 2020) mit den von der Antragstellerin verlangten Informationen (Produkttyp, Käuferstaat, Firmennamen (Exporteur), Auftragswert und Abschlussjahr) zu gewähren ist.