Da die SERV den Beweis zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs nicht erbracht hat (Ziff. 30), stellt der Beauftragte fest, dass der Tatbestand dieser Ausnahmebestimmung nicht erfüllt ist. Es ist an dieser Stelle hinzuzufügen, dass die Firma B in der Anhörung ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass sie nichts gegen die Nennung ihrer Firma einzuwenden hat (Ziff. 4), dass die Firma A nicht mehr existiert 19 und dass sich ihre Nachfolgerin A1 aktuell in Liquidation befindet. In Bezug auf die Nennung der Käuferstaaten weist der Beauftragte darauf hin, dass diese keine Rechtspersönlichkeit und somit keine Privatsphäre besitzen.