44. Schliesslich ist die SERV der Auffassung, dass eine Offenlegung der in Frage stehenden Liste die Privatsphäre bzw. den Datenschutz der betroffenen Firmen und der Käuferstaaten tangieren würde. Sie unterlässt es jedoch detailliert nachzuweisen, wie diese Offenlegung die Privatsphäre der Betroffenen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ beeinträchtigen würde, da der Zugang bereits aufgrund der Ausnahmetatbestände von Art. 7 Abs. 1 BGÖ zu verweigern sei (Ziff. 14). Da die SERV den Beweis zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs nicht erbracht hat (Ziff.