Da die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs der Behörde obliegt (Ziff. 30), die SERV indes vorliegend darauf verzichtet hat, eingehend dazu Stellung zu nehmen und die Verweigerung zu begründen, stellt der Beauftragte fest, dass der Tatbestand dieser Ausnahmebestimmung nicht erfüllt ist. 44. Schliesslich ist die SERV der Auffassung, dass eine Offenlegung der in Frage stehenden Liste die Privatsphäre bzw. den Datenschutz der betroffenen Firmen und der Käuferstaaten tangieren würde.