Als Folge davon würden die ausländischen Staaten ihrerseits beim Austausch sensibler Daten zurückhaltender agieren, «etwa was geplante Anschläge in der Schweiz betrifft» Wie bereits erwähnt sind die allermeisten Käuferstaaten bereits bekannt und das jeweilige Produkt kaum erkennbar. Unter diesen Umständen ist es für den Beauftragten nicht ersichtlich, inwieweit die Offenlegung dieser Informationen die Lage der Schweiz gegenüber der betroffenen Staaten ändern würde und dadurch ihre innere oder äussere Sicherheit gefährdet wäre. Da die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs der Behörde obliegt (Ziff.