Ebenfalls sind keine Geschäftsgeheimnisse der Firma A und ihrer Nachfolgefirma A1 ersichtlich, da erstere aufgelöst wurde und sich die letztere in Liquidation befindet. Zudem wurde weder von der SERV noch den Firmen A und A1 dargelegt, inwiefern eine Offenlegung der Informationen zu Marktverzerrungen führen könnten. 43. In ihrer ergänzenden Stellungnahme (Ziff. 13) begnügt sich die SERV damit, die Ausführungen der Firma A1 in Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ wiederzugeben, wonach durch die Offenlegung der strittigen Informationen die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden könnte.