9/11 führen könnte, welche die wirtschaftlichen Interessen dieses Unternehmens erheblich beeinträchtigen würden. Daher ist die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ für die vorliegend betroffenen Informationen der Firma B nicht anwendbar. Ebenfalls sind keine Geschäftsgeheimnisse der Firma A und ihrer Nachfolgefirma A1 ersichtlich, da erstere aufgelöst wurde und sich die letztere in Liquidation befindet.