Daraus folgt, dass für den Beauftragten aufgrund der bis anhin dargelegten Gründe der SERV resp. des Dritten nicht erkennbar ist, inwiefern die Offenlegung der einzelnen Daten oder selbst die Gesamtheit aller Daten «negative Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis bzw. auf die Wettbewerbsfähigkeit» der Firma B zur Folge haben könnte. In Bezug auf die Geheimhaltungsvereinbarungen führt die SERV lediglich aus, dass deren Nichteinhaltung zu einem Vertrauensverlust der Kunden führen würde.