Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen trägt die zuständige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr. 18 40. Strittig ist vorliegend das von der SERV identifizierte objektive Geheimhaltungsinteresse der Firma B, wonach die Bekanntgabe der Informationen an Konkurrenzunternehmen «negative Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis bzw. auf die Wettbewerbsfähigkeit» habe, weil diese «Aufschluss über Aspekte der Geschäftsstrategie, Preiskalkulationen, Umsätze und Kundenlisten und – bzw. Absatzmärkte sowie die Konditionen der Zusammenarbeit» gäben.