41 behandelt. Nach Ansicht des Beauftragten können sie hingegen im Rahmen der Prüfung von öffentlichen Interessen gemäss Art. 7 Abs. 1 bst. d BGÖ nicht geltend gemacht werden. 37. Mit ihren allgemeinen Äusserungen über das Geheimhaltungsinteresse hat die SERV nach Ansicht des Beauftragten nur einen möglichen Geheimhaltungswillen der Käuferstaaten dargelegt. Die Hinweise auf einen Vertrauensverlust gegenüber der Schweiz und somit die aussenpolitische Einschätzung scheinen weitgehend unbegründet und vor dem Hintergrund der bereits heute bekannten Informationen nicht plausibel.