d BGÖ geht es um die Erkennung von öffentlichen Interessen, welche einer Zugangsgewährung entgegenstehen können. Vorliegend berufen sich die angehörten Firmen und die SERV unter anderem auf mögliche Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen den Vertragspartnern (Firmen und Käuferstaaten), und damit auf ein privates Geheimhaltungsinteresse. Solche Vereinbarungen werden in der Regel von Privatunternehmen geltend gemacht und können im Rahmen der Prüfung von privaten Interessen in Betracht fallen. Darum wird dieses Argument in Ziff. 41 behandelt.