16 Schliesslich teilt der Beauftragte das Argument der Firma A1 nicht, wonach aus den fraglichen Informationen im Umkehrschluss ersichtlich würde, welche Bereiche des Datenverkehrs der betreffenden Staaten nicht verschlüsselt und daher nicht gegen den Zugriff Unberechtigten geschützt seien. Jedem Staat ist es frei, gleichzeitig mehrere Verschlüsselungssysteme bei mehreren Firmen einzukaufen oder selbst eines zu produzieren. 36. Bei der Prüfung der Ausnahmebestimmung nach Art. 7 Abs. 1 bst. d BGÖ geht es um die Erkennung von öffentlichen Interessen, welche einer Zugangsgewährung entgegenstehen können.