7 BGÖ "insbesondere der Zeitablauf seit der Erstellung oder dem Empfang der Dokumente zu berücksichtigen", wobei in der Regel "mit zunehmender zeitlicher Distanz weniger Gründe für eine Geheimhaltung gegeben sein" dürften. 16 Schliesslich teilt der Beauftragte das Argument der Firma A1 nicht, wonach aus den fraglichen Informationen im Umkehrschluss ersichtlich würde, welche Bereiche des Datenverkehrs der betreffenden Staaten nicht verschlüsselt und daher nicht gegen den Zugriff Unberechtigten geschützt seien.