Für den Beauftragten ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Informationen politisch vertraulich und hochsensibel eingestuft werden können, umso mehr, dass die allermeisten Verträge im 2013 oder früher abgeschlossen wurden. Gemäss der Botschaft 15 ist bei der Auslegung der Ausnahmebestimmungen von Art. 7 BGÖ "insbesondere der Zeitablauf seit der Erstellung oder dem Empfang der Dokumente zu berücksichtigen", wobei in der Regel "mit zunehmender zeitlicher Distanz weniger Gründe für eine Geheimhaltung gegeben sein" dürften.