Gemäss den Angaben der angehörten Dritten wurde bei Vertragsabschluss eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen, welche ein Geheimhaltungsinteresse der Käuferstaaten aufzeige. Würde der Zugang ohne deren Einwilligung gewährt, könnten die internationalen Beziehungen der Schweiz zu diesen Staaten ernsthaft beeinträchtigt werden, weil sie ihr Vertrauen gegenüber den schweizerischen Behörden verlieren würden (Ziff. 11). 32. Diese Ausnahmebestimmung gilt, wenn durch die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können.