6/11 oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit, gelten. Die drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein. 8 Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 9 31. Die SERV beruft sich zunächst auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ. Gemäss den Angaben der angehörten Dritten wurde bei Vertragsabschluss eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen, welche ein Geheimhaltungsinteresse der Käuferstaaten aufzeige.