Nach Ansicht des Beauftragten stellt sich vorliegend die Frage nicht, weil das in Frage stehende Dokument kein Klassifizierungsvermerk gemäss Informationsschutzverordnung trägt. 28. Es bleibt also zu prüfen, ob die Zugangsverweigerung aufgrund der von der SERV angerufenen Ausnahmen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c, d und g BGÖ sowie nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ gerechtfertigt ist. 29. Aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips besteht die Vermutung zu Gunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ).