Die verlangten Informationen müssen laut der angehörten Firma B (Ziff. 4) geheim bleiben, weil sie den Schutz der Informationsschutzverordnung geniessen. Für die SERV hingegen hat eine mögliche Kategorisierung der Informationen nach Art. 4 Abs. 1 ISchV keinen Einfluss auf die Beurteilung gemäss Öffentlichkeitsgesetz, weil selbst klassifizierte Dokumente diesem Gesetz unterliegen und nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu prüfen sind. Nach Ansicht des Beauftragten stellt sich vorliegend die Frage nicht, weil das in Frage stehende Dokument kein Klassifizierungsvermerk gemäss Informationsschutzverordnung trägt.