In Bezug auf die Produkte der Firma C teilte die SERV der Antragstellerin mit, dass sie mit dieser Firma zu keinem Zeitpunkt eine Geschäftsbeziehung hatte. Im Schlichtungsverfahren teilte sie dem Beauftragten weiter mit, dass sie über keine Informationen verfüge, welche der Gesuchstellerin zugänglich gemacht werden können. Dem Beauftragten scheint diese Begründung plausibel, zumal die Gesuchstellerin weder im Schlichtungsantrag noch in ihrer