2.2 der Regierungs- und Organisationsverwaltungsverordnung; RVOV SR 172.010.1). 23. Anlässlich der Anhörung nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ teilte die SERV den angehörten Firmen den Namen der Antragstellerin mit. Der Beauftragte weist darauf hin, dass die Identität der gesuchstellenden Person in der Phase der Stellungnahme der Behörde dem angehörten Dritten nicht bekannt gegeben werden darf, es sei denn, die gesuchstellende Person ist damit einverstanden 4, was vorliegend unbekannt ist.