Der Zugang zu den fraglichen Informationen ist bereits aufgrund der genannten Ausnahmetatbestände von Art. 7 Abs. 1 BGÖ zu verweigern.» 14. Viertens ist die SERV der Auffassung, dass «eine Bekanntgabe der in Frage stehenden Listen […] die Privatsphäre bzw. den Datenschutz Dritter, namentlich der [Firmen A, B] sowie der betroffenen Kunden, tangieren [würde].» Ob damit auch eine Beeinträchtigung der Privatsphäre im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ vorliegen würde, lässt die SERV offen «da der Zugang […] bereits aufgrund der genannten Ausnahmetatbestände von Art. 7 Abs. 1 BGÖ zu verweigern ist» und verzichtet explizit auf eine Interessenabwägung nach Art.