3/11 Daten zukünftig zurückhaltender agieren [würden], etwa was geplante Anschläge in der Schweiz betrifft». Die SERV verzichtet jedoch darauf, zu den Ausführungen der Firma A1 Stellung zu beziehen: «Ob eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit tatsächlich zu erwarten ist und damit der Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 lit. c BGÖ erfüllt ist, kann allerdings offen bleiben. Der Zugang zu den fraglichen Informationen ist bereits aufgrund der genannten Ausnahmetatbestände von Art. 7 Abs. 1 BGÖ zu verweigern.