Hingegen ist für die SERV das objektive Geheimhaltungsinteresse der Firma A kaum ersichtlich, da diese nicht mehr existiert und sich die Folgefirma A1 in Liquidation befindet. 13. Drittens bringt die SERV das Argument der angehörten Firma A1 vor, wonach die Bekanntgabe der verlangten Informationen die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden könnte (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Bei einer Offenlegung der verlangten Informationen würde gemäss Firma A1 bekannt gegeben, welche Staaten Produkte der Firma A eingekauft hatten.