Zudem würde die Nichteinhaltung der Geheimhaltungsvereinbarungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem «Vertrauensverlust bestehender sowie potentieller zukünftiger Kunden» führen. In der durchgeführten Anhörung sei die Firma von einem potentiellen Schaden von einem dreistelligen Millionenbetrag ausgegangen. Aus diesen Gründen sei der Zugang zu den Informationen der Firma B völlig zu verweigern. Hingegen ist für die SERV das objektive Geheimhaltungsinteresse der Firma A kaum ersichtlich, da diese nicht mehr existiert und sich die Folgefirma A1 in Liquidation befindet.