Die Bekanntgabe der Informationen an die Konkurrenzunternehmen habe «negative Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis bzw. auf die Wettbewerbsfähigkeit [der Firma B]». Die verlangten Angaben gäben «Aufschluss über Aspekte der Geschäftsstrategie, Preiskalkulationen, Umsätze und Kundenlisten und –beziehungen bzw. Absatzmärkte sowie die Konditionen der Zusammenarbeit». Zudem würde die Nichteinhaltung der Geheimhaltungsvereinbarungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem «Vertrauensverlust bestehender sowie potentieller zukünftiger Kunden» führen.