SR 510.411] zu klassifizieren sind». 12. Zweitens würden gemäss der SERV durch die Bekanntgabe der verlangten Information Geschäftsgeheimnisse der Firmen A und B offenbart werden (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Die beiden Firmen hätten sich gegen eine Bekanntgabe ausgesprochen, damit sei das subjektive Geheimhaltungsinteresse ohne weiteres gegeben. Für die SERV sei bei der Firma B auch das objektive Geheimhaltungsinteresse erfüllt. Die Bekanntgabe der Informationen an die Konkurrenzunternehmen habe «negative Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis bzw. auf die Wettbewerbsfähigkeit [der Firma B]».