Aus diesem Grund sei der Zugang vollständig zu verweigern. Die SERV erwähnt schliesslich, dass das Öffentlichkeitsgesetz «nicht nach Kategorien interner Dokumente unterscheidet; selbst Dokumente, die mit einem Klassifizierungsvermerk «intern, vertraulich oder geheim» […] versehen sind, sind nur insoweit geheim zu halten, als ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 BGÖ vorliegt. Es kann daher offen bleiben, ob die angeforderten Informationen allenfalls gemäss IschV [Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes; SR 510.411] zu klassifizieren sind».