2/11 11. Erstens macht sie die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ geltend, da die Gewährung des Zugangs die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigen würde. Sie übernimmt die Begründung der angehörten Firma B, wonach durch Bekanntgabe der Liste teilweise offenbart würde, «welche Staaten welche Produkte zur Verschlüsselung ihrer Datenverarbeitungsanlagen von [den Firmen A und B] erworben haben.