BGÖ geltend gemacht werden, weil diese keine Marktteilnehmerin mehr ist, da sie aufgelöst wurde. In Bezug auf die Firmen B und C ist für sie nicht ersichtlich, «inwiefern eine Offenlegung der Informationen zu einer Wettbewerbsverzerrung bzw. wirtschaftlichen Schädigung führen würde.» Die SERV habe sich dazu in ihrer Stellungnahme an sie nicht weiter geäussert. Der Zugang zu den gewünschten Listen sei deshalb zu gewähren.