Der Beauftragte informierte die Antragstellerin und die SERV, dass aufgrund der Massnahmen des Bundesrates in Bezug auf Covid-19 das Schlichtungsverfahren schriftlich durchgeführt werde und gab den Beteiligten Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. 8. Mit Schreiben vom 7. April 2020 reichte die Antragstellerin dem Beauftragten eine ergänzende Stellungnahme ein. Ihrer Ansicht nach können für die Firma A keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ geltend gemacht werden, weil diese keine Marktteilnehmerin mehr ist, da sie aufgelöst wurde.