Gleichzeitig führte die SERV aus, dass sie zu keinem Zeitpunkt Geschäftsbeziehungen mit der Firma C gehabte habe, ohne explizit festzuhalten, nicht im Besitz der verlangten Informationen zu sein. Die SERV äusserte sich nicht zur verlangten Liste betreffend den bei der Exportrisikogarantie ERG 1 versicherten Produkten. 6. Am 18. März 2020 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.