Am 16. März 2020 verweigerte die SERV den Zugang zu den verlangten Listen betreffend die Firmen A und B und machte Geschäftsgeheimnisse nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ geltend. Sie präzisierte, dass beide Firmen angehört wurden und dass «die Rechte der betroffenen Firmen […] in diesem Fall mangels eines besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit höher [wiegen] als das öffentliche Interesse an einer Zugänglichmachung.» Gleichzeitig führte die SERV aus, dass sie zu keinem Zeitpunkt Geschäftsbeziehungen mit der Firma C gehabte habe, ohne explizit festzuhalten, nicht im Besitz der verlangten Informationen zu sein.