Darin führt sie aus, dass sie «gegen die Nennung der [Firma B] mit Firma und Adresse […] nichts einzuwenden [habe]». Den verlangten Informationen betreffend Produkte und Importstaaten komme jedoch ein Schutz unter der Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV; SR 510.411) zu. Aus diesem Grund müssten sie geheim bleiben. Weiter führt sie aus, dass die genannten Informationen allgemein auch gemäss vergleichbaren ausländischen Gesetzen zu schützen seien.