11 Abs. 1 BGÖ durch. Dabei erwähnte sie gegenüber diesen Firmen die Identität der Antragstellerin. 3. Am 10. März 2020 und am 2. April 2020 nahm die Firma A1 durch ihren Rechtsvertreter Stellung zur Anhörung (s. Ziff. 11-13). 4. Am 12. März 2020 und am 8. April 2020 nahm die Firma B durch ihren Rechtsvertreter Stellung zur Anhörung. Darin führt sie aus, dass sie «gegen die Nennung der [Firma B] mit Firma und Adresse […] nichts einzuwenden [habe]».