{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--J_2020-06-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/bB8y6CAS1-vp/Empfehlung%20vom%2011.%20Juni%202020%20SERV%20Liste%20der%20bewilligten%20Produkte.pdf", "Checksum": "2d20edf6ee21329d5d869bb1f53805c1"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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In ihrer ergänzenden Stellungnahme (Ziff. 13) begnügt sich die SERV damit, die Ausführungen\nder Firma A1 in Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ wiederzugeben,\nwonach durch die Offenlegung der strittigen Informationen die innere oder äussere Sicherheit\nder Schweiz gefährdet werden könnte. Die Offenlegung der Informationen bezüglich\nKäuferstaaten und Produkttyp würde zu einem Vertrauensverlust gegenüber der Schweiz\nführen. Als Folge davon würden die ausländischen Staaten ihrerseits beim Austausch sensibler\nDaten zurückhaltender agieren, «etwa was geplante Anschläge in der Schweiz betrifft» Wie\nbereits erwähnt sind die allermeisten Käuferstaaten bereits bekannt und das jeweilige Produkt\nkaum erkennbar. Unter diesen Umständen ist es für den Beauftragten nicht ersichtlich,\ninwieweit die Offenlegung dieser Informationen die Lage der Schweiz gegenüber der\nbetroffenen Staaten ändern würde und dadurch ihre innere oder äussere Sicherheit gefährdet\nwäre. Da die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs der Behörde\nobliegt (Ziff. 30), die SERV indes vorliegend darauf verzichtet hat, eingehend dazu Stellung zu\nnehmen und die Verweigerung zu begründen, stellt der Beauftragte fest, dass der Tatbestand\ndieser Ausnahmebestimmung nicht erfüllt ist.\n44. Schliesslich ist die SERV der Auffassung, dass eine Offenlegung der in Frage stehenden Liste\ndie Privatsphäre bzw. den Datenschutz der betroffenen Firmen und der Käuferstaaten tangieren\nwürde. Sie unterlässt es jedoch detailliert nachzuweisen, wie diese Offenlegung die\nPrivatsphäre der Betroffenen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ beeinträchtigen würde, da der\nZugang bereits aufgrund der Ausnahmetatbestände von Art. 7 Abs. 1 BGÖ zu verweigern sei\n(Ziff. 14). Da die SERV den Beweis zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs nicht\nerbracht hat (Ziff. 30), stellt der Beauftragte fest, dass der Tatbestand dieser\nAusnahmebestimmung nicht erfüllt ist. Es ist an dieser Stelle hinzuzufügen, dass die Firma B in\nder Anhörung ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass sie nichts gegen die Nennung ihrer Firma\neinzuwenden hat (Ziff. 4), dass die Firma A nicht mehr existiert 19 und dass sich ihre\nNachfolgerin A1 aktuell in Liquidation befindet. In Bezug auf die Nennung der Käuferstaaten\nweist der Beauftragte darauf hin, dass diese keine Rechtspersönlichkeit und somit keine\nPrivatsphäre besitzen. 20\n45. Die SERV hat keine weiteren Ausnahmegründe des Öffentlichkeitsgesetzes vorgebracht,\nwelche gegen eine Zugangsgewährung sprechen. Insgesamt konnte die SERV im\nSchlichtungsverfahren somit die gesetzliche Vermutung des Zugangs nicht widerlegen, weshalb\nder Zugang zur Liste (Stand 28. April 2020) mit den von der Antragstellerin verlangten\nInformationen (Produkttyp, Käuferstaat, Firmennamen (Exporteur), Auftragswert und\nAbschlussjahr) zu gewähren ist.\n\n19\nALEXANDRE FLÜCKIGER, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit.\nHandkommentar BGÖ), Art. 11, Rz. 12.\n20\nUrteil BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015. E. 6.1.\n\n10/11\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n46. Die SERV gewährt den Zugang zur Liste «Stand 28. April 2020» unter Nennung der\nFirmennamen (Exporteur), des Produkttyps, des Käuferstaats, des Auftragswerts und des\nAbschlussjahres.\n47. Die SERV hält mangels vorhandener Dokumente an ihrem abschlägigen Bescheid betreffend\ndie Liste der Produkte der Firma C fest.\n48. Die Antragstellerin und die angehörten Firmen A1 und B können innerhalb von 10 Tagen nach\nErhalt dieser Empfehlung bei der SERV den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR\n172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind\n(Art. 15 Abs.1 BGÖ).\n49. Die SERV erlässt eine Verfügung, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15\nAbs. 2 BGÖ).\n50. Die SERV erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach\nEingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n51. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin sowie der angehörten\nFirma A1 anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n52. Diese Empfehlung wird eröffnet:\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX\n(Zustellung mit teilweise anonymisierten Personendaten)\n\n"}