{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--J_2020-06-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/bB8y6CAS1-vp/Empfehlung%20vom%2011.%20Juni%202020%20SERV%20Liste%20der%20bewilligten%20Produkte.pdf", "Checksum": "2d20edf6ee21329d5d869bb1f53805c1"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Vom Geheimnisbegriff werden nicht\nalle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die wesentlichen Daten, deren\nKenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde,\ndass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein\nWettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko\ngenügt nicht. 17 Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit\nder betreffenden Informationen wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder\n(entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Die drohende Verletzung muss gewichtig und\nernsthaft sein. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen trägt die\nzuständige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr. 18\n40. Strittig ist vorliegend das von der SERV identifizierte objektive Geheimhaltungsinteresse der\nFirma B, wonach die Bekanntgabe der Informationen an Konkurrenzunternehmen «negative\nAuswirkungen auf das Geschäftsergebnis bzw. auf die Wettbewerbsfähigkeit» habe, weil diese\n«Aufschluss über Aspekte der Geschäftsstrategie, Preiskalkulationen, Umsätze und\nKundenlisten und – bzw. Absatzmärkte sowie die Konditionen der Zusammenarbeit» gäben.\nWeiter würde gemäss SERV die Nichteinhaltung der im Rahmen des Vertragsabschlusses\nabgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem\n«Vertrauensverlust bestehender sowie potentieller zukünftiger Kunden» führen. Die Firma B sei\nvon einem potentiellen Schaden von einem dreistelligen Millionenbetrag ausgegangen.\n41. Die gewünschten Informationen bestehen aus dem Produkttyp, dem Käuferstaat, dem\nAuftragswert und dem Abschlussjahr. Die in der Spalte «Produkttyp» enthaltenen Informationen\nsind nach Ansicht des Beauftragten so allgemeiner Natur, dass sie nicht geeignet sind, das\njeweilige konkrete Produkt zu identifizieren. Die Käuferstaaten sind der Öffentlichkeit\nmehrheitlich bereits bekannt (Ziff. 34). Der Preis könnte allenfalls einen Hinweis auf die\nPreiskalkulation darstellen, wenn das Produkt ausreichend identifizierbar wäre, was vorliegend\nnicht der Fall ist. Was das Abschlussjahr anbelangt, ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern\ndies ein Geschäftsgeheimnis im Sinne der Rechtsprechung darstellen könnte. Daraus folgt,\ndass für den Beauftragten aufgrund der bis anhin dargelegten Gründe der SERV resp. des\nDritten nicht erkennbar ist, inwiefern die Offenlegung der einzelnen Daten oder selbst die\nGesamtheit aller Daten «negative Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis bzw. auf die\nWettbewerbsfähigkeit» der Firma B zur Folge haben könnte. In Bezug auf die\nGeheimhaltungsvereinbarungen führt die SERV lediglich aus, dass deren Nichteinhaltung zu\neinem Vertrauensverlust der Kunden führen würde. Weder die SERV noch die Firma B zeigen\njedoch auf, wie dieser Vertrauensverlust zu einer Marktverzerrung, das heisst zu einem\nWettbewerbsnachteil der Firma B führen würde, und welcher konkrete Schaden ihr daraus\nentstehen würde.\n42. Der Beauftragte ist der Auffassung, dass der SERV im Verlaufe des Schlichtungsverfahrens\nnicht gelungen ist aufzuzeigen, wie die Offenlegung der gewünschten Informationen nach dem\ngewöhnlichen Lauf der Dinge mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu Marktverzerrungen\n\n17\nUrteil BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4.\n18\nUrteil BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. und 4.3.2; Urteil BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4.\n\n"}