{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--J_2020-06-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/bB8y6CAS1-vp/Empfehlung%20vom%2011.%20Juni%202020%20SERV%20Liste%20der%20bewilligten%20Produkte.pdf", "Checksum": "2d20edf6ee21329d5d869bb1f53805c1"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Zu beurteilen sind weiter die Informationen betreffend den Produkttyp, das Abschlussjahr und\nden Auftragswert. Diese werden von der SERV ohne weitere Begründung als «vertrauliche und\nhochsensible Daten ausländischer Staaten» qualifiziert. Für den Beauftragten ist nicht\nersichtlich, inwiefern diese Informationen politisch vertraulich und hochsensibel eingestuft\nwerden können, umso mehr, dass die allermeisten Verträge im 2013 oder früher abgeschlossen\nwurden. Gemäss der Botschaft 15 ist bei der Auslegung der Ausnahmebestimmungen von Art. 7\nBGÖ \"insbesondere der Zeitablauf seit der Erstellung oder dem Empfang der Dokumente zu\nberücksichtigen\", wobei in der Regel \"mit zunehmender zeitlicher Distanz weniger Gründe für\neine Geheimhaltung gegeben sein\" dürften. 16 Schliesslich teilt der Beauftragte das Argument\nder Firma A1 nicht, wonach aus den fraglichen Informationen im Umkehrschluss ersichtlich\nwürde, welche Bereiche des Datenverkehrs der betreffenden Staaten nicht verschlüsselt und\ndaher nicht gegen den Zugriff Unberechtigten geschützt seien. Jedem Staat ist es frei,\ngleichzeitig mehrere Verschlüsselungssysteme bei mehreren Firmen einzukaufen oder selbst\neines zu produzieren.\n36. Bei der Prüfung der Ausnahmebestimmung nach Art. 7 Abs. 1 bst. d BGÖ geht es um die\nErkennung von öffentlichen Interessen, welche einer Zugangsgewährung entgegenstehen\nkönnen. Vorliegend berufen sich die angehörten Firmen und die SERV unter anderem auf\nmögliche Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen den Vertragspartnern (Firmen und\nKäuferstaaten), und damit auf ein privates Geheimhaltungsinteresse. Solche Vereinbarungen\nwerden in der Regel von Privatunternehmen geltend gemacht und können im Rahmen der\nPrüfung von privaten Interessen in Betracht fallen. Darum wird dieses Argument in Ziff. 41\nbehandelt. Nach Ansicht des Beauftragten können sie hingegen im Rahmen der Prüfung von\nöffentlichen Interessen gemäss Art. 7 Abs. 1 bst. d BGÖ nicht geltend gemacht werden.\n37. Mit ihren allgemeinen Äusserungen über das Geheimhaltungsinteresse hat die SERV nach\nAnsicht des Beauftragten nur einen möglichen Geheimhaltungswillen der Käuferstaaten\ndargelegt. Die Hinweise auf einen Vertrauensverlust gegenüber der Schweiz und somit die\naussenpolitische Einschätzung scheinen weitgehend unbegründet und vor dem Hintergrund der\nbereits heute bekannten Informationen nicht plausibel. Weshalb bei der Offenlegung der\nverlangten Liste ein ernsthaftes Risiko einer erheblichen Beeinträchtigung der\naussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz bestehen sollte,\ninsbesondere in Bezug auf die mutmasslich in der Öffentlichkeit nicht bekannten\nVertragspartner, wurde bis anhin von der SERV nicht hinreichend dargelegt. Der Beauftragte\nkommt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1\nBst. d BGÖ nicht gegeben sind.\n38. Weiter beruft sich die SERV auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ, wonach durch die Bekanntgabe der\ngewünschten Informationen Geschäftsgeheimnisse der Firma B offenbart werden könnten. Für\n\n14\nDiese Versicherungen werden in Anwendung des SERVG mit der SERV als dezentrale Verwaltungseinheit der\nBundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ) abgeschlossen.\n15\nBBl 2003 1978.\n16\nUrteil BVGer A-3829/2015 vom 26. November 2015 E. 7.1.1.\n\n"}