{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--J_2020-06-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/bB8y6CAS1-vp/Empfehlung%20vom%2011.%20Juni%202020%20SERV%20Liste%20der%20bewilligten%20Produkte.pdf", "Checksum": "2d20edf6ee21329d5d869bb1f53805c1"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Würde der\nZugang ohne deren Einwilligung gewährt, könnten die internationalen Beziehungen der\nSchweiz zu diesen Staaten ernsthaft beeinträchtigt werden, weil sie ihr Vertrauen gegenüber\nden schweizerischen Behörden verlieren würden (Ziff. 11).\n32. Diese Ausnahmebestimmung gilt, wenn durch die Gewährung des Zugangs zu amtlichen\nDokumenten die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der\nSchweiz beeinträchtigt werden können. Dies betrifft auch Informationen, die mit anderen\nStaaten ausgetauscht werden bzw. von diesen stammen und an denen gegebenenfalls diese\nausländischen Staaten ein Geheimhaltungsinteresse haben können. 10 Grundsätzlich können\nalle Bereiche der auswärtigen Beziehungen, in denen amtliche Informationen anfallen, an deren\nBekanntwerden der Bund kein Interesse hat, davon erfasst werden. So kann es sich um\nrechtliche, politische, wirtschaftliche, kulturelle, soziale oder militärische (etc.) Beziehungen\nhandeln. Neben eigenen Dokumenten können auch jene von ausländischen Behörden,\nUnternehmen oder ausländischen Staatsangehörigen betroffen sein. Die Beeinträchtigung kann\nsich direkt aus der Offenlegung der Information ergeben oder indirekt so aus der Verärgerung\neines Staates angesichts der Veröffentlichung der Information, die ihn oder seine\nStaatsangehörigen betreffen. 11\n33. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass es nach der Rechtsprechung in der Natur von\nEntscheiden politischen und insbesondere aussenpolitischen Gehalts liegt, dass sie der\njustiziellen Kontrolle nur bedingt zugänglich sind, da sie gerade nicht allein auf rechtlichen,\nsondern zum Teil auf politischen Kriterien beruhen. Die gerichtlichen Instanzen üben bei der\nÜberprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Diese bezieht sich allerdings\nnicht auf die rechtliche Beurteilung der Streitsache. Erfasst wird einzig die politische\nOpportunität des Entscheides und die Berufung darauf entbindet die Behörde nicht davon\nkonkret darzulegen, welche aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der\nSchweiz in welcher Weise beeinträchtigt werden können. Die Entscheide der Behörde müssen\ninsgesamt nachvollziehbar sein und haben sachlich zu bleiben. 12\n34. Konkret werden in der Liste Staaten oder deren Regierungsstellen genannt, welche ein Produkt\nder Firma A oder B gekauft haben. Über die Geschehnisse um die Cryptoleaks wurde von den\nMedien in der Vergangenheit schon mehrmals berichtet. Zu einem grossen medialen Echo kam\nes zuletzt Mitte Februar 2020, als die Zeitschrift «Washington Post» zusammen mit Schweizer\nRadio und Fernsehen SRF und mit dem deutschen Fernsehsender ZDF über bis zu diesem\nZeitpunkt geheim gehaltene CIA-Papiere berichteten. 13 In diesen Dokumenten befinden sich\nzum Teil noch nicht öffentlich zugängliche Informationen und zum Teil Bestätigungen von\nFakten, welche bereits bekannt sind. Es ist allgemein bekannt, dass etwa 120 Länder\nChiffriergeräte bei den betroffenen schweizerischen Firmen eingekauft haben und dass diese\nGeräte zu Spionagezwecken benutzt wurden. Bei den allermeisten der in der Liste aufgeführten\n\n8\nUrteil BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2.\n9\nUrteil BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8 m.w.H.\n10\nUrteil BGer 1C_462/2018 vom 17. April 2019 E. 5.2.\n11\nEmpfehlung EDÖB vom 10. November 2014: BJ / Korrespondenz, Ziffer 40.\n12\nUrteil BGer 1C_462/2018 vom 17. April 2019 E. 5.4; BGE 142 II 313 E.4.3; Urteil BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019.\n13\nAnstelle vieler: https://www.washingtonpost.com/graphics/2020/world/national-security/cia-crypto-encryption-machines-\nespionage/.\n\n"}