{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--J_2020-06-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/bB8y6CAS1-vp/Empfehlung%20vom%2011.%20Juni%202020%20SERV%20Liste%20der%20bewilligten%20Produkte.pdf", "Checksum": "2d20edf6ee21329d5d869bb1f53805c1"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Die\nTatsache, dass manche der aufgeführten Produkte vor dem Inkrafttreten des\nÖffentlichkeitsgesetzes versichert wurden (1979 bis 2005), ist für die Anwendbarkeit gemäss\nArt. 23 BGÖ nicht massgebend, weil die in Frage stehende Liste nach dem 1. Juli 2006 erstellt\noder aktualisiert wurde. 5 Die Liste enthält die verlangten Informationen, soweit sie den\nProdukttyp, den Käufer, den Auftragswert und das Abschlussjahr betreffen. Die von der\nAntragstellerin verlangten Produktbeschreibungen sind weder in der Liste enthalten, noch nach\nzweimaliger Aufforderung durch den Beauftragten eingereicht worden, weil die SERV gemäss\neigenen Aussagen über keine detaillierten Projektbeschreibungen verfüge. Zu prüfen ist\ndeshalb, ob die SERV den Zugang zu den gewünschten und auf dieser Liste aufgeführten\nInformationen zu Recht verweigert hat.\n27. Die verlangten Informationen müssen laut der angehörten Firma B (Ziff. 4) geheim bleiben, weil\nsie den Schutz der Informationsschutzverordnung geniessen. Für die SERV hingegen hat eine\nmögliche Kategorisierung der Informationen nach Art. 4 Abs. 1 ISchV keinen Einfluss auf die\nBeurteilung gemäss Öffentlichkeitsgesetz, weil selbst klassifizierte Dokumente diesem Gesetz\nunterliegen und nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu prüfen sind. Nach Ansicht des Beauftragten\nstellt sich vorliegend die Frage nicht, weil das in Frage stehende Dokument kein\nKlassifizierungsvermerk gemäss Informationsschutzverordnung trägt.\n28. Es bleibt also zu prüfen, ob die Zugangsverweigerung aufgrund der von der SERV angerufenen\nAusnahmen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c, d und g BGÖ sowie nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ gerechtfertigt\nist.\n29. Aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips besteht die Vermutung zu Gunsten des freien Zugangs zu\namtlichen Dokumenten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Diesbezüglich liegt es nicht mehr im freien\nErmessen der Behörde, ob sie Informationen und amtliche Dokumente zugänglich machen will\noder nicht. 6 Das Öffentlichkeitsprinzip gilt allerdings nicht absolut. Die Bestimmungen von Art. 7\nund Art. 8 BGÖ sehen Ausnahmetatbestände vor, bei deren Vorliegen der Zugang zu amtlichen\nDokumenten einzuschränken, aufzuschieben oder ganz zu verweigern ist. Darüber hinaus ist\ndem Schutz der Persönlichkeit bzw. der Privatsphäre Dritter Rechnung zu tragen; amtliche\nDokumente, die Personendaten enthalten, sind vor der Einsichtnahme grundsätzlich zu\nanonymisieren und die Bekanntgabe steht zudem unter dem Vorbehalt eines überwiegenden\nöffentlichen Interesses (Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 BGÖ i.V. mit Art. 19 Abs. 1bis DSG). 7\n30. Die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten\nobliegt der Behörde; sie hat darzulegen, dass bzw. inwieweit eine oder mehrere der gesetzlich\nvorgesehenen Ausnahmebestimmungen erfüllt sind. Die Verletzung der öffentlichen oder\nprivaten Interessen muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments\nwahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht\nnicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme\nKonsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument, wie etwa zusätzliche Arbeit\n\n5\nUrteil BVGer A-7369/2006 vom 24. Juli 2007, E. 3.3.\n6\nUrteil BVGer A-7235/2015 vom 30. Juni 2016 E. 3.1; Urteil BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.\n7\nUrteil BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2.\n\n"}