{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--J_2020-06-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/bB8y6CAS1-vp/Empfehlung%20vom%2011.%20Juni%202020%20SERV%20Liste%20der%20bewilligten%20Produkte.pdf", "Checksum": "2d20edf6ee21329d5d869bb1f53805c1"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Viertens ist die SERV der Auffassung, dass «eine Bekanntgabe der in Frage stehenden Listen\n[…] die Privatsphäre bzw. den Datenschutz Dritter, namentlich der [Firmen A, B] sowie der\nbetroffenen Kunden, tangieren [würde].» Ob damit auch eine Beeinträchtigung der Privatsphäre\nim Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ vorliegen würde, lässt die SERV offen «da der Zugang […]\nbereits aufgrund der genannten Ausnahmetatbestände von Art. 7 Abs. 1 BGÖ zu verweigern\nist» und verzichtet explizit auf eine Interessenabwägung nach Art. 19 Abs. 1bis des\nBundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1).\n15. Schliesslich kommt nach Ansicht der SERV keine teilweise Gewährung des Zugangs in Frage,\nweil es unter anderem «die Interessen der Schweiz an guten internationalen Beziehungen zu\nden Importstaaten […] wie gezeigt [gebieten], zumindest Angaben betreffend Exportland, Inhalt\nund Wert der Lieferung bzw. Produkttyp und allfällige Projektbeschreibungen vertraulich zu\nbehandeln.»\n16. Am 23. April 2020 bat der Beauftragte die SERV, ihm die von der Antragstellerin ebenfalls\nverlangten Projektbeschreibungen / EIA reports pro Projekt oder allenfalls die entsprechenden\nVerfügungen der SERV gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Schweizerische\nExportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG; SR 946.10) zuzustellen. Er\nforderte sie auch auf, ihm die Grunddaten von den mit der ERG als ihrer Vorgängerorganisation\nabgeschlossenen Versicherungen zuzustellen.\n17. Am 28. April 2020 stellte der Rechtsvertreter der SERV dem Beauftragten weitere Dokumente\nzu, welche allerdings keine Produktbeschreibung enthalten. Die Liste der von der SERV\nversicherten Produkte der Firmen A und B wurde mit weiteren Produkten ergänzt, welche bei\nder ERG zwischen 1979 und 2005 versichert worden waren. Diese Liste ersetzt diejenige, die\nam 16. April 2020 eingereicht wurde und trägt den Vermerk \"Stand 28. April 2020\". Sie\nbestätigte dem Beauftragten, dass sie über keine detaillierten Projektbeschreibungen bzw. EIA\nreports verfüge.\n18. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und der SERV sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\n4/11\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n19. Die Antragstellerin reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ bei der SERV ein. Diese\nverweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Die Antragstellerin ist als\nTeilnehmerin an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines\nSchlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde\nformgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der\nStellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n20. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 2\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}