{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-06-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--J_2020-06-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/bB8y6CAS1-vp/Empfehlung%20vom%2011.%20Juni%202020%20SERV%20Liste%20der%20bewilligten%20Produkte.pdf", "Checksum": "2d20edf6ee21329d5d869bb1f53805c1"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Die erworbenen Sicherheitslösungen werden von diesen\nStaaten unter anderem für die Landesverteidigung bzw. den Nachrichtendienst eingesetzt.»\nGemäss der durchgeführten Anhörung der Firma A1 «[würde] aus diesen Informationen im\nUmkehrschluss ersichtlich […], welche Bereiche des Datenverkehrs der betreffenden\nausländischen Staaten nicht verschlüsselt und daher nicht gegen den Zugriff unberechtigter\nPersonen bzw. Staaten geschützt seien.» Die SERV erkennt darin ein\nGeheimhaltungsinteresse der Importstaaten, umso mehr, als dass bei Vertragsabschluss\nGeheimhaltungsvereinbarungen getroffen wurden. Sie führt weiter aus, dass wenn «die\nSchweiz den Zugang zu den fraglichen Informationen […] gewähren [würde], ohne deren\n[gemeint sind betroffene Staaten] explizite Einwilligung einzuholen, so könnte dieser Akt die\ninternationalen Beziehungen der Schweiz zu diesen Staaten ernsthaft beeinträchtigen. Eine\nOffenlegung […] würde mit grosser Wahrscheinlichkeit in einen Vertrauensverlust gegenüber\nden schweizerischen Behörden resultieren, insbesondere hinsichtlich ihres Umgangs mit\nvertraulichen und hochsensiblen Daten ausländischer Staaten und der Respektierung ihrer\nGeheimhaltungsinteressen.» Aus diesem Grund sei der Zugang vollständig zu verweigern. Die\nSERV erwähnt schliesslich, dass das Öffentlichkeitsgesetz «nicht nach Kategorien interner\nDokumente unterscheidet; selbst Dokumente, die mit einem Klassifizierungsvermerk «intern,\nvertraulich oder geheim» […] versehen sind, sind nur insoweit geheim zu halten, als ein\nAusnahmetatbestand nach Art. 7 BGÖ vorliegt. Es kann daher offen bleiben, ob die\nangeforderten Informationen allenfalls gemäss IschV [Verordnung über den Schutz von\nInformationen des Bundes; SR 510.411] zu klassifizieren sind».\n12. Zweitens würden gemäss der SERV durch die Bekanntgabe der verlangten Information\nGeschäftsgeheimnisse der Firmen A und B offenbart werden (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Die\nbeiden Firmen hätten sich gegen eine Bekanntgabe ausgesprochen, damit sei das subjektive\nGeheimhaltungsinteresse ohne weiteres gegeben. Für die SERV sei bei der Firma B auch das\nobjektive Geheimhaltungsinteresse erfüllt. Die Bekanntgabe der Informationen an die\nKonkurrenzunternehmen habe «negative Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis bzw. auf die\nWettbewerbsfähigkeit [der Firma B]». Die verlangten Angaben gäben «Aufschluss über Aspekte\nder Geschäftsstrategie, Preiskalkulationen, Umsätze und Kundenlisten und –beziehungen bzw.\nAbsatzmärkte sowie die Konditionen der Zusammenarbeit». Zudem würde die Nichteinhaltung\nder Geheimhaltungsvereinbarungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem «Vertrauensverlust\nbestehender sowie potentieller zukünftiger Kunden» führen. In der durchgeführten Anhörung sei\ndie Firma von einem potentiellen Schaden von einem dreistelligen Millionenbetrag\nausgegangen. Aus diesen Gründen sei der Zugang zu den Informationen der Firma B völlig zu\nverweigern. Hingegen ist für die SERV das objektive Geheimhaltungsinteresse der Firma A\nkaum ersichtlich, da diese nicht mehr existiert und sich die Folgefirma A1 in Liquidation\nbefindet.\n13. Drittens bringt die SERV das Argument der angehörten Firma A1 vor, wonach die Bekanntgabe\nder verlangten Informationen die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden könnte\n(Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Bei einer Offenlegung der verlangten Informationen würde gemäss\nFirma A1 bekannt gegeben, welche Staaten Produkte der Firma A eingekauft hatten. Daraus\nfolge, dass «bei einer Beeinträchtigung der Cyber-Sicherheit der betroffenen Importstaaten das\nVertrauen in den verantwortungsvollen Umgang der Schweiz mit vertraulichen Informationen\nSchaden nehmen würde» und dass «die ausländischen Staaten beim Austausch sensibler\n\n"}