2. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der Stiftungsaufsicht den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). Die Stiftungsaufsicht erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). Gegen diese Verfügung kann der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 16 BGÖ). 3. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).